Verordnung: Erhebung einer Hundesteuer (barrierefrei)

18.01.2023

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 14.12.2022 über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichgesetzes 2017, BGBI. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 133/2022, und des § 1 Abs. 1. des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBI. Nr. 3/1980, zuletzt gändert durch LGBI. Nr. 26/2017, wird verordnet:

§ 1
Hundesteuer

Die Stadtgemeinde Kufstein erhebt eine Hundesteuer.

§2
Steuersätze, Steuerbefreiung

(1) Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro Jahr 70,00 Euro.

(2) Für den zweiten und jeden weiteren im selben Haushalt gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, erhöht sich die Steuer auf jährlich 100,00 Euro.

(3) Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die Hundesteuer pro Jahr 45,00 Euro.

(4) Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBI. Nr. 283/1990, zuletz geändert durch BGBI. Nr. 100/2018, ist keine Hundesteuer zu entrichten.

(5) Für Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals sowie für Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienste der österreichische Rettungsorganisation wird auf schriftlichen Antrag Steuerfreiheit gewährt.

§3
Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der Haltung eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet von Kufstein. In der Folge entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für welches die Abgabe erhoben wird.

(2) Endet die Hundehaltung unterjährig, so erlischt der Abgabenapsruch hinsichtlich jener Kalendermonate, die dem Kalendermonat folgen, in dem die Hundehaltung geendet hat.

§4
Vorschreibung

Die Vorschreibung der Hundesteuer erfolgt mittels Bescheid.

§5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei Monaten alten Hundes im Gemeindegebiet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

§6
Strafbestimmungen, Verfahrensbestimmungen

(1) Übertretungen der Hundesteuerverordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Tiroler Abgabengesetzes (TAbgG), LGBI. Nr. 150/2012 in der Fassung LGBI. Nr. 46/2020, geahndet.

(2) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit dem TAbgG.

§7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein 13.12.2017 über die Erhebung einer Hundesteuer außer Kraft.

Kufstein, den 14.12.2022


Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:


Mag. Martin Krumschnabel