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Informationen zur Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

1. Freizeitwohnsitzabgabe:

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz eine Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen.

Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis vorliegt, ist die Abgabe zu entrichten. Ein illegaler Freizeitwohnsitz wird damit allerdings nicht legalisiert. 

Auf der Grundlage des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, welches am 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein mit Verordnung vom 16.11.2022 die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe ab 01.01.2023 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 224,00 Euro
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 448,00 Euro
c) von mehr als 60 mbis 90 m2 Nutzfläche mit 648,00 Euro
d) von mehr als 90 m2 bis 150 mNutzfläche mit 920,00 Euro
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 1.288,00 Euro
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.656,00 Euro
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 2.024,00 Euro

 Die Freizeitwohnsitzabgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen und der Jahresbetrag bis 30. April an die Gemeinde zu entrichten. 

Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist die Abgabe vom Inhaber des Freizeitwohnsitzes zu entrichten.

Nicht als Freizeitwohnsitze gelten u.a. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Wohnungen, die der Privatzimmervermietung dienen oder Gebäude mit höchstens 3 Ferienwohnungen, die jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden.

📍 Erklärungsformular Freizeitwohnsitzabgabe zum Download


2. Leerstandsabgabe:

Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. 

Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben. Daher hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein mit Verordnung vom 16.11.2022 die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe ab 01.01.2023 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 40,00 Euro
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 80,00 Euro
c) von mehr als 60 mbis 90 m2 Nutzfläche mit 112,00 Euro
d) von mehr als 90 m2 bis 150 mNutzfläche mit 160,00 Euro
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 216,00 Euro
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 280,00 Euro
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 344,00 Euro

Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht. 

Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. Für eine im Jahr 2023 entstandene Steuerpflicht hinsichtlich der Leerstandsabgabe ist daher bis zum 30.04.2024 eine Erklärung abzugeben und die Leerstandsabgabe an die Stadtgemeinde Kufstein abzuführen.

📍 Erklärungsformular Leerstandsabgabe zum Download


Trotz des Vorliegens eines Leerstandes sieht das Gesetz Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Ausgenommen sind beispielsweise Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind oder für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden. Weiters fällt keine Leerstandsabgabe an, wenn ein zeitnaher Eigenbedarf besteht. Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.

Für Rückfragen steht die Finanzabteilung - per Mail an stadtamt@kufstein.at bzw. Tel. 05372/602-907 oder DW 909 gerne zur Verfügung.


01.03.2024