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29.09.2020
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit Beschluss vom 8. Juli 2020 gemäß § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, zur Abwehr unmittelbar zu erwartender bzw. zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschafts-leben störende Missstände für das Gemeindegebiet von Kufstein nachstehende Verordnung erlassen:
Das Füttern von wildlebenden Tauben und das Auslegen von Futter für diese ist verboten.
Das Beschädigen, Unbrauchbarmachen und Verunreinigen von Sitzbänken, welche der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet sind, ist verboten.
Das Beschädigen, Unbrauchbarmachen und Verunreinigen von Einrichtungen der Haltestellen des Stadtbusses Kufstein (Haltestellentafeln, Wartehäuschen udgl.) ist verboten.
An nachstehend angeführten öffentlich zugänglichen Spielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Grün- und Parkanlagen ist mit Ausnahme behördlich genehmigter Veranstaltungen die Konsumation alkoholischer Getränke verboten:
Öffentlich zugängliche Spielplätze
Öffentlich zugängliche Grün- und Parkanlagen:
Wer gegen die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,--bestraft.
Für den Gemeinderat:
Bgm. Mag. Martin Krumschnabel