Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde Kufstein (barrierefrei)

18.07.2016

Kufsteiner Lärmschutzverordnung

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit Beschluß vom 17.10.2001 gemäß § 2 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 i.d.g.F., zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes für das Gemeindegebiet von Kufstein nachstehende Verordnung erlassen:

§ 1

  1. An Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist die Ausführung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten verboten. Dies gilt insbesondere für die Verwendung bzw. den Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Kreissägen usw. sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen u. dgl.
  2. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr dürfen Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte nur in Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke verwendet werden, daß sie außerhalb des Raumes, in welchem sie benützt werden, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke).
  3. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, falls eine Störung benachbarter Personen – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten - ausgeschlossen ist. Abs. 1 findet zudem keine Anwendung bei Winterdiensttätigkeiten, die zum Schutze von Personen und Sachen erforderlich sind.

§ 2

Wer gegen § 1 Abs. 1 bzw. 2 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 4 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz mit einer Geldstrafe bis zu ATS 20.000,--, ab 01. Jänner 2002 Euro 1.450,--, bestraft.

§ 3

  1. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
  2. In Gesetzen und Verordnungen des Bundes bzw. des Landes Tirol enthaltende Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Für den Gemeinderat:

Bürgermeister Dr. Herbert Marschitz