Kanalordnung der Stadtgemeinde Kufstein (barrierefrei)

04.02.2008

K A N A L O R D N U N G


Nach § 4 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wird vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein mit Beschluss vom 13. 12. 2006 für die Stadtgemeinde Kufstein nachstehende Kanalordnung erlassen:

 
§ 1  
Der Anschlussbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals der öffentlichen Kanalisation und der Grenze des Anschlussbereiches mit 100 m festgesetzt wird. 

§ 2  
In die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sind die Schmutz- und Niederschlagswässer nach § 3 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz abzuleiten. Bei allen Entwässerungsanlagen, die im Anschlussbereich eines im Trennsystem ausgeführten Sammelkanals liegen, sind die Schmutz- und Niederschlagswässer getrennt zu sammeln und abzuleiten. Diese Verpflichtung gilt auch für Entwässerungsanlagen im Anschlussbereich von Sammelkanälen mit Misch-wassersystem, wenn ein Regenentlastungskanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden ist.

 
§ 3  
Als Trennstelle zwischen der privaten Entwässerungsanlage und dem Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation wird die gedachte Schnittlinie im Abstand von 0,5 m von der Außenseite des Revisionsschachtes (Sammelkanals) festgelegt.

 
§ 4  
Diese Verordnung tritt mit 01. 01. 2007 in Kraft.