Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Kufstein (barrierefrei)

16.12.2020

Kanalgebührenordnung 


Verordnung  des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 15.12.2021

über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren 

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetztes 2017, BGBI. I Nr. 140/2021, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 103/2019, wird verordnet: 


§ 1 - Einteilung der Gebühren / Gebührenanspruch 

  1. Zur Deckung des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage und die damit zusammenhängende Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer erhebt die Stadtgemeinde Kufstein Gebühren in Form von
    a) einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) und
    b) einer laufenden Benützungsgebühr (laufende Gebühr).

  2. Die den Eigentümern aufgrund der von der Stadtgemeinde Kufstein erlassenen Durchführungsverordnung zum Tiroler Kanalisationsgesetz auferlegten Verpflichtungen zur Kostentragung bleiben durch die im Abs. 1 genannten Gebühren unberührt.

  3. Der Gebührenanspruch entsteht
    gem. Abs. 1 lit. a) – Anschlussgebühr - mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.
    gem. Abs. 1 lit. b) – laufende Gebühr – mit der Benützung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage. Die laufende Gebühr ist monatlich im nach hinein zu entrichten.


§ 2 - Berechnung der Anschlussgebühr 

  1. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Grundrissflächen der Geschoße des angeschlossenen Objektes, wobei auch Keller und Dachboden als Geschoße zählen, bei diesen jedoch nur der bewohnbare bzw. nutzbar ausgestattete Teil. Fallen auf befestigten Flächen eines Grundstückes im Freien Schmutzwässer an, ist Bemessungsgrundlage die angeschlossene Fläche.


§ 3 - Berechnung der laufenden Gebühr

  1. Gebühr für Schmutzwässer:
    a) Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemessene, tatsächliche Wasserverbrauch in Kubikmetern.
    b) Wenn kein Wasserzähler vorhanden ist, kann die Stadtgemeinde, sofern der Einbau eines solchen verweigert wird oder unmöglich ist, den Wasserverbrauch schätzen und die Gebühr nach der geschätzten Bemessungsgrundlage vorschreiben.

  2. Gebühr für Dach- bzw. Oberflächenwässer:
    Für die in das städtische Kanalnetz eingeleiteten Dach- und Oberflächenwässer wird die Gebühr nach Quadratmeter der entwässerten Fläche festgesetzt.

  3. Straßenwässer:
    Bemessungsgrundlage für Oberflächenwässer von Straßen ist die an die Kanaleinläufe angeschlossene Fläche, wobei diese mit 200 m2 je Einlauf festgesetzt wird. 


§ 4 - Höhe der Gebühren

  1. Anschlussgebühr:
    Die Anschlussgebühr für Schmutzwässer beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage € 7,153.

  2. Laufende Gebühr:
    a) Die laufende Gebühr beträgt für Schmutzwässer je Kubikmeter Wasserbezug € 1,762.
    b) Die laufende Gebühr für Dach- und Oberflächenwässer beträgt € 0,0247 je Quadratmeter und Monat.

  3. Steuern und Abgaben:
    Zu sämtlichen angeführten Gebühren sind die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer (derzeit 10%) sowie sonstige Abgaben (z.B. Gebrauchsabgabe) hinzuzurechnen.

 

§ 5 - Gebührenschuldner

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks. 


§ 6 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2020 außer Kraft.