Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen (barrierefrei)

10.05.2012

Vorschriften zur Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten

Bordellen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 09. 05. 2012 über den Betrieb von Bordellen:

Aufgrund des § 17 Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2011, wird zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit verordnet:  

§ 1 Die Öffnungszeiten des Bordells beschränken sich auf die Zeit von täglich 12.00 Uhr bis 03.00 Uhr. 

§ 2 (1) In den zur Ausübung der Prostitution vorhandenen Räumen eines Bordells sind Seife, ein hautfreundliches Desinfektionsmittel, Einmalhandtücher und eine ausreichende Anzahl sauberer Handtücher vorrätig zu halten. Die Handtücher sind nach jeder Benützung zu wechseln.
(2) Alle zur Ausübung der Prostitution vorhandenen Räume und Einrichtungsgegenstände sind nach jeder Benützung wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu bringen. Die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gegenstände sind mit einem hautfreundlichen Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

§ 3 Dem Inhaber der Bordellbewilligung bzw. seinem verantwortlichen Vertreter ist es zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit untersagt, in der Zeit von 24 Uhr bis Betriebsende gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, auszuschenken.

§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.

Für die Stadtgemeinde Kufstein:

Der Bürgermeister:

Mag. Martin Krumschnabel