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Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Kufstein ab 2023 (barrierefrei)

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSRICHTLINIEN DER STADT KUFSTEIN   


Leitlinien / Präambel


Wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen sind dynamische Prozesse. Um ziel- und zukunftsorientiert auf die Notwendigkeiten und Anforderungen der Wirtschaft reagieren zu können, ist eine ständige Anpassung im Sinne der nachfolgenden Eckpfeiler des Kufsteiner Wirtschaftsleitbildes notwendig.



Die wesentlichen Eckpfeiler der Wirtschaft der Stadt Kufstein bilden:



Die Stadt Kufstein strebt nach Wirtschaftswachstum.


Die Stadt Kufstein bemüht sich um Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Erhöhung der Wertschöpfung der bestehenden Arbeitsplätze.


Die Stadt Kufstein bemüht sich um Schaffung von Ausbildungs- und Forschungskapazitäten mit der bewussten Ausrichtung der intensiven Nutzung durch die Wirtschaft.


Die Stadt Kufstein strebt eine ausgewogene Struktur in den städtischen Grundfunktionen, das sind Arbeiten, Einkaufen, Wohnen an.


Die Stadt Kufstein ist sich ihrer zentralörtlichen Aufgaben als Bezirkshauptstadt bewusst und strebt eine nachhaltige und verstärkte Kooperation mit den Umlandgemeinden an.


Die Stadt Kufstein ist sich ihrer Stellung als sog. „Brückenort“ zwischen den beiden dynamischen Wirtschaftsgroßräumen Süddeutschland und Norditalien bewusst und steht voll hinter den Zielen der europäischen Integration.


Die Stadt Kufstein ist sich ihrer historischen Entwicklung und kulturellen Bedeutung bewusst und will durch eine intensive und moderne Tourismus- und Wirtschaftspolitik Rechnung tragen.


Die Stadt Kufstein will all die vorab genannten Ziele unter bestmöglicher Bewahrung der Natur und Umwelt und Erhaltung bzw. Erhöhung der Lebensqualität sowie Förderung der Familien erreichen.


Das Stadtmarketing Kufstein und die städt. Wirtschaftsabteilung stehen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung und begleiten die Tourismus- und Wirtschaftsbetriebe der Stadt und Region bzw. ansiedelungswilligen Unternehmen in Fragen der Wirtschaftsförderung und Projektumsetzung. 



ALLGEMEINE RICHTLINIEN


Zielsetzung


Die Stadtgemeinde Kufstein unterstützt ortsansässige bzw. neu zuziehende Wirtschaftsbetriebe der gewerblichen Wirtschaft sowie die in den freien Berufen tätigen Personen über Ansuchen und Erfüllung der in den Richtlinien angeführten Bedingungen mit nachfolgend angeführten Wirtschaftsförderungen:


(II) - Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) bei der Entrichtung der Abgaben nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für max. sechs Monate.

(III) - Zuschüsse zu Zinsen aus Investitionsdarlehen, Kalkulationszinsen aus Finanzierungsleasingverträgen bzw. nachgewiesene Eigenkapitalverzinsung


(IV) - Leerflächenmanagement für die Innenstadt von Kufstein
Zuschuss zu den Miet- und Pachtkosten für Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten in der sog. Innenstadtförderzone 


(V) - einmalige Arbeitsplatzprämie – für die Schaffung neuer oder zusätzlicher Arbeitsplätze, die dem Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen und nicht ausdrücklich gem. § 8 befreit sind, innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von drei Jahren.


(VI) - Lehrlingsförderung – Einmalprämie zu Beginn des Lehrverhältnisses und mit Abschluss des ersten Lehrjahres bzw. erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung



Grundsätze der Förderung, Grundlagen


Die Wirtschaftsförderungsrichtlinien der Stadt Kufstein basieren auf der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU vom 24.12.2013, L 352/1).


Eine Wirtschaftsförderung kann nur gewährt werden, wenn der Betrieb, für dessen Ansiedlung, Erweiterung, Standortverlegung oder Standortsicherung um Förderung angesucht wird, keine umwelt- bzw. gesundheitsschädigenden Auswirkungen hervorruft.

Auf jeden Fall muss es sich um eine Betriebsstätte in Kufstein im Sinne des § 29 und § 30 BAO handeln.

Als Förderungswerber kommen ausschließlich Mitglieder der Wirtschaftskammer sowie Personen, die in freien Berufen tätig sind in Betracht.


Die Vergabe von Förderungen richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien, die jeweils mit 10 Punkten bewertet werden:

- wirtschaftliche Tragfähigkeit für das angesuchte Konzept, Investition, Personalanstellung

- Ergänzung bzw. Verbesserung des bestehenden Branchen- und Dienstleistungsmix der Stadt

- Qualität der Waren, Erzeugnisse und Dienstleistungen – Regionalität, Nachhaltigkeit, Innovation

- Beschäftigungseffekt mit Nachhaltigkeit

- Frequenzbringer bzw. touristische Attraktivität

- innovatives und besonderes Leistungsangebot in den Bereichen Kultur, Wirtschaft, Technik und  Bildung

- Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, Vertrieb innovativer, nachhaltiger,    umweltschonender Produkte, Waren und Dienstleistungen, Anstreben von Umweltzertifizierungen für Betrieb und Waren / Dienstleistungen

- soziale und familienfreundliche Beschäftigungsmöglichkeiten und –modelle, -maßnahmen bzw. Berücksichtigung von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen 50+

- sinnvolle Nutzung von Leer- und Bestandsflächen (speziell in der Innenstadt)

- Investitionen in das Erscheinungsbild/energiesparende Maßnahmen

Gesamtpunktezahl ist 100. Damit Förderungen nach den Punkten I. b) bis e) genehmigungsfähig sind, sind mindestens 50 Punkte zu erreichen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist keine Förderung möglich.

Die Bewertung erfolgt durch die städt. Wirtschaftsabteilung und wird dem Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Transparenz für die weiteren Beratungen vorgeschlagen.


Die Investitionen, Personalanstellungen, Abschluss von Mietverträgen sind spätestens ein halbes Jahr nach Entstehung / Durchführung der förderungswürdigen Maßnahme bzw. Grundes vom Betrieb oder dessen Bevollmächtigten (z.B. Bankinstitut, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftskammer) selbständig zu beantragen. Geförderte Investitionen sind längstens ein halbes Jahr ab Förderungszusage durchzuführen. Die Förderungsauszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung der Rechnungen, rechtsverbindlicher Verträge, bzw. anderer maßgeblicher Unterlagen.


Förderungen werden nach Maßgabe der Möglichkeiten oder Notwendigkeiten mit fälligen Abgaben und Steuern (z.B. Kommunalsteuer) gegenverrechnet.


Förderungen erfolgen ausschließlich aus Budgetmitteln der Stadt Kufstein. Der Förderungswerber hat auf die Gewährung der Förderung keinen Rechtsanspruch. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Kufstein entscheidet darüber nach freiem Ermessen und unter Bedachtnahme auf die jeweilige Finanzsituation der Stadtgemeinde. Durch Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen der Stadtgemeinde Kufstein keine wie immer gearteten Verpflichtungen.


Förderungsansuchen werden nur digital

- online-Formulare auf der Homepage der Stadt Kufstein (www.kufstein.at) – Bereich Wirtschaftsförderung

bzw.

- Ausgefüllte download-Formulare (Bereich Wirtschaftsförderung / Formulare) – eingescannt im Dateiformat *pdf. – im Wege der E-Mail-Zustellung auf stadtamt@kufstein.at

entgegengenommen. 


Zulässige Dateiformate für Dateianlagen (Stand 12/2016):

- Beschreibungen, Informationsblätter *pdf oder *MS-office (Word, PowerPoint)
- Aufstellungen – Berechnungen - *pdf oder *ms-office (excel)
- Angebote / Rechnungen - *pdf
- Fotos - *pdf oder *jpg
- Pläne, Skizzen - *pdf oder *dwg

bzw. kompatible Dateiformate, die in Windowsanwendungen (ms-office) les- und bearbeitbar sind



Schriftliche Zustellerledigungen zu Wirtschaftsförderungsanträgen erfolgen ausschließlich an die in den Anträgen angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse des Betriebes oder an einen etwaig angeführten Zustellserver.



Eine Wirtschaftsförderung ist nicht zu gewähren, wenn

der Förderungswerber seiner Verpflichtung zur Entrichtung städtischer Abgaben in der
Vergangenheit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,

über das Vermögen des Förderungswerbers bzw. Gesellschaftern des antragstellenden Unternehmens in den letzten Jahren ein Ausgleich- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung oder den Befähigungsnachweis des Förderungswerbers bzw. der Organe der juristischen Person begründete Zweifel bestehen;

die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für
die Gewährung einer Wirtschaftsförderung maßgeblichen Verhältnisses Voraussetzung
sind, verweigert wird, wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden oder der
Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Die Gewährung einer Förderung kann im Einzelfall von Auflagen, Befristungen und
Bedingungen abhängig gemacht werden. Die erhaltene Wirtschaftsförderung ist
widmungsgemäß, unter Einhaltung der erteilten Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu
verwenden.

Der Empfänger der Wirtschaftsförderung ist verpflichtet, auf Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung in der von der Stadtgemeinde Kufstein gewünschten Form zu erbringen.

Die allenfalls mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren, Spesen und Abgaben etc. hat der Förderungswerber zu tragen.

Der Empfänger der Förderung ist ferner verpflichtet, bereits ausbezahlte bzw. erlassene Förderung-/ Subvention innerhalb einer von der Stadtgemeinde Kufstein festzusetzenden angemessenen Frist zurückzuerstatten. Dieser Betrag wird gerechnet ab dem Auszahlungstag verzinst gem. Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO) - ohne Anrechnung eines Freibetrages.

Die Rückzahlungsverpflichtung tritt unter folgenden Bedingungen ein:


der Förderungswerber vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat;
die Wirtschaftsförderung zweckwidrig verwendet wurde;

die mit der Gewährung der Förderung verknüpften Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten werden bzw. wurden;

die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet, zurückgelegt oder entzogen wurde;

das Förderungsziel trotz Aufforderung nicht erreicht wurde;

der Betrieb vor Ablauf des Zinsenzuschusses, Mietzuschusses aufgelöst oder außerhalb des Gemeindegebietes von Kufstein bzw. der Mietförderzone (auch Auflösung des Mietvertrages) verlegt wird.




STUNDUNG DER ABGABEN NACH DEM TIROLER VERKEHRSAUFSCHLIESSUNGSABGABENGESETZ


Förderungsvoraussetzungen



Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Vorschreibung der Abgabe nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, wobei der Vorschreibungsbetrag über EUR 10.000,00 liegen muss.



Förderungskonditionen/-maßnahmen


Der Stadtrat kann über formloses schriftliches Ansuchen (per E-Mail an stadtamt@kufstein.at – unter Anschluss des Bescheides / Vorschreibung) des Verpflichteten Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) für die Entrichtung der Abgaben nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für max. sechs Monate genehmigen.


Gewährt der Stadtrat Zahlungserleichterungen, werden ortsansässigen Unternehmen die gesetzlich vorzuschreibenden Stundungszinsen für den Zeitraum bis zu höchstens sechs Monaten subventioniert.




ZUSCHÜSSE ZU ZINSEN AUS INVESTITIONSDARLEHEN BZW. ZU
KALKULATIONSZINSEN AUS FINANZIERUNGSLEASINGVERTRÄGEN


Förderungsvoraussetzungen



Berücksichtigung finden vor allem nachstehende Vorhaben:


der Neu-, Zu-, Aus- und Umbau von Betriebsgebäuden;

die Anschaffung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen;

die Investition in neue Laden-, Büro- und Geschäftseinrichtungen;

der Erwerb von immateriellen Rechten (z.B. Software)

Jungunternehmerförderung
- bei Neugründung von Betrieben – sog. Jungunternehmer (bis zu max. ein halbes Jahr ab erstmaliger Betriebsaufnahme) – Erstanschaffung von Kraftfahrzeugen, welche nachweislich dem Mittelpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit dienen. Der maximale Förderbetrag für Kraftfahrzeuganschaffungen ist mit EUR 50.000,00 (exkl. gesetzl. MwSt./NOVA) gedeckelt.

Bei der Erstanschaffung von emissionsfreien Kraftfahrzeugen, welche nachweislich dem Mittelpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit dienen ist der maximale Förderbetrag mit EUR 60.000,00 (exkl. gesetzl. MwSt./NOVA) gedeckelt.



Im Rahmen dieser Investitionsbegünstigungen werden nicht gefördert:


die Anschaffung von Kraftfahrzeugen; ausgenommen Jungunternehmerförderung gem. Pkt. 1, lit. e) und Kraftfahrzeuge die ausschließlich dem Taxibetrieb dienen (Förderbetrag lt. Pkt. 1,lit. e)

der Ankauf von unbebauten Grundstücken;

die Aufnahme von Betriebsmittelkrediten;

die Umschuldung alter Verbindlichkeiten



Förderungskonditionen/-maßnahmen



Von der maximal möglichen Gesamtpunktezahl von 100 Bewertungspunkten (gem. I, 3) sind mindestens 50 Punkte zu erreichen, damit ein Zinsenzuschuss gewährt werden kann.  


Zinsenzuschüsse werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ausschließlich für Kredite und Finanzierungsleasingverträge gewährt.


Die Förderung wird auf Kredite und Leasingvertrags-Anschaffungsbeträge (inkl. kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung) von mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 200.000,00 - Beträge exkl. MwSt. - (gem. De-minimis-Beihilfen“) beschränkt.


In besonders gelagerten Fällen der Betriebsansiedelung bzw. Betriebserweiterung ist nach entsprechendem Nachweis (Berechnung Steuerberater / Wirtschaftsprüfer) die Subvention einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (pos. EURIBOR abzgl. 0,5 %-Punkte) für die förderbare Summe gem. Pkt. 4 möglich. Eine etwaige Subvention wird in drei Jahresbeträgen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung ausbezahlt.


Die Förderung besteht in einem jährlichen Zinsen- bzw. Kalkulationszinsenzuschuss in der Höhe von maximal 1,5 % über pos. EURIBOR (Stichtage jeweils zum vorangegangenen Quartalsende) zu einem von einem regionalen Kreditinstitut gewährten Darlehen bzw. zu einem von einem regionalen Leasinggeber gewährten Leasingvertrag, dessen Zins- bzw. Kalkulationszinssatz höchstens einen Prozentpunkt über den Angaben der Zinsaufschläge gem. Haftungsgrenzen – aws – austria wirtschaftsservice - liegen darf.


Der Zinsenzuschuss wird, wenn der Kredit nicht zur Gänze in Anspruch genommen wurde, nur für die tatsächlich aushaftende Darlehensschuld bezahlt und richtet sich bei Leasingverträgen nach dem tatsächlichen Anschaffungswert.


Wenn die Darlehens- bzw. Leasingraten nicht termingemäß geleistet werden, wird der Zuschuss nur für jenen Betrag gewährt, der bei Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung noch aushaften würde.


Der Förderungswerber ist verpflichtet, den Darlehens- bzw. Leasinggeber zu ermächtigen, der Stadtgemeinde Kufstein über den Stand des Darlehens (einschließlich der Annuitätenzahlung) bzw. der Leasingverbindlichkeiten jederzeit Auskunft zu erteilen.


Der Eigenmittelanteil des Förderungswerbers an den Gesamtkosten muss zumindest 30% betragen.


Zwischen dem Auslaufen eines genehmigten Zinsenzuschusses und der Neugewährung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.


LEERFLÄCHENMANAGEMENT FÜR DIE INNENSTADT VON KUFSTEIN
ZUSCHUSS ZU DEN MIET- UND PACHTKOSTEN FÜR GESCHÄFTS- UND BETRIEBSRÄUMLICHKEITEN IN DER SOG. INNENSTADTFÖRDERZONE


Förderungsvoraussetzungen


Förderungswerber können nur Wirtschaftsbetriebe sein, die sich in der Innenstadt (gem. Anlage 1 ausgewiesene Förderzone) ansiedeln, die Attraktivität der Innenstadt erhöhen und den Branchenmix stärken.
Ausgenommen sind reine Büro-, Kanzlei- und Praxisflächen und Hauseigentümer, die mit mehr als 20 % an der Gesellschaft / Geschäft des Mieters beteiligt sind bzw. sog. Ladenketten.


Mietverträge müssen mindestens auf drei Jahre abgeschlossen werden. 


Der vollständig unterfertigte Mietvertrag ist bei der Antragstellung vorzulegen.


Der Grundrissplan mit Angabe der genauen Größe (Quadratmeter) ist ebenfalls hochzuladen.


Zur Beurteilung des Ansuchens ist bei Unternehmensneugründung ein Businessplan vorzulegen.


Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf das Mietverhältnis max. 6 Monate aufrecht sein. 


Der Nettomietzins (ohne Betriebskosten), der markt- und ortsüblich sein muss, darf maximal EUR 23,00 pro m² betragen (für Lager-, Nebenflächen, Sanitärräumen, Kellerräume max. 50% davon). 

Bei Mietflächen unter 50 m² darf der Nettomietzins maximal EUR 25,00 pro m² betragen.

Der maximale förderfähige Betrag ist mit EUR 18,00 pro m² gedeckelt.


Garagen und Kfz-Abstellplätze sind von der Förderung ausgeschlossen.





Förderungskonditionen/-maßnahmen



Werden gem. Pkt. I Abs. 4) dieser Förderungsrichtlinien 



90 – 100 Punkte erreicht,

werden im ersten Jahr 50%,
im zweiten Jahr 40 %
und im dritten Jahr 30 %

des Nettomietzinses der förderungswürdigen Mietfläche im Subventionswege übernommen.

70 – 80 Punkte erreicht,

werden im ersten Jahr 40%,
im zweiten Jahr 30%
und im dritten Jahr 20%

des Nettomietzinses der förderungswürdigen Mietfläche im Subventionswege übernommen


50- 60 Punkte erreicht,

werden im ersten Jahr 30%,
im zweiten Jahr 20%,
und im dritten Jahr 10%

des Nettomietzinses der förderungswürdigen Mietfläche im Subventionsweg übernommen.


Pro Antragsteller ist die Mietförderung im Zeitraum von drei Jahren mit EUR 18.500,00 gedeckelt.


Die Auszahlung der Miet- und Pachtzuschüsse erfolgt zum 31.5. und 30.11. eines jeden Jahres über E-Mail-Anforderung (stadtamt@kufstein.at) des geförderten Betriebes. Die Anforderungen haben unter Anschluss der Mietzahlungsnachweise spätestens bis zum Ende des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.


Zwischen dem Auslaufen eines genehmigten Miet- u. Pachtkostenzuschusses und der Neugewährung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.



PRÄMIE FÜR DIE SCHAFFUNG NEUER ODER ZUSÄTZLICHER ARBEITSPLÄTZE


Förderungsvoraussetzungen


Die Stadtgemeinde gewährt eine einmalige Arbeitsplatzprämie für die Schaffung neuer oder zusätzlicher Arbeitsplätze jeweils über den ersten Arbeitsplatz hinaus innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 3 Jahren. Die Arbeitsplätze müssen dem Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen und dürfen nicht ausdrücklich gem. § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 befreit sein.



Förderungskonditionen/-maßnahmen



Von der maximal möglichen Gesamtpunktezahl von 100 Bewertungspunkten (gem. I, 4) sind mindestens 50 Punkte zu erreichen, damit eine Arbeitsplatzprämie gewährt werden kann.


Schaffung neuer Arbeitsplätze durch Betriebsneugründung bzw. Schaffung einer Betriebsstätte im Sinne des § 29 und § 30 BAO.

Zusätzliche Schaffung von Arbeitsplätzen durch Betriebserweiterung eines bestehenden Betriebes.

Eine Förderung wird ausgeschlossen,
- bei Erwerb eines Betriebes bzw. Teilbetriebes
- bei Übertragung von Arbeitskräften aus einer Kufsteiner in eine andere Kufsteiner Betriebsstätte.

Pro neu geschaffenen bzw. zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz, jeweils gerechnet auf eine volle Arbeitsverpflichtung von 100% (VZAE), wird einmalig ein Förderungsbetrag von max. EUR 2.500,00 pro Arbeitsplatz gewährt. Der De-minimis-Höchstfördersatz darf nicht überschritten werden.


Der Förderungsbetrag von max. EUR 2.500,00 wird noch durch nachfolgende Mitarbeiterstaffel der Betriebsgröße, gemessen an der Mitarbeiterzahl (VZAE), angepasst:

1-100 Mitarbeiter im Betrieb / verbundenen Unternehmen
 – Ausschüttung von 100 % = EUR 2.500,00 pro Arbeitsplatz

101 -200 Mitarbeiter im Betrieb / verbundenen Unternehmen
- Ausschüttung von 75 % =  EUR 1.875,00 pro Arbeitsplatz

201 - 300 Mitarbeiter im Betrieb / verbundenen Unternehmen
- Ausschüttung von 50 % =  EUR 1.250,00 pro Arbeitsplatz

Betriebe / Unternehmen mit mehr als 300 Mitarbeiter erhalten keine Arbeitsplatzförderung.

Die Anstellung von Langzeitarbeitslosen (länger als 1 Jahr) und Arbeitslosen 50+ (maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung) wird ausdrücklich begrüßt und für diese Mitarbeiter / Arbeitsplätze der Höchstsatz von EUR 2.500,00 gewährt und bei Überschreiten der Mitarbeiterhöchstzahl für die Bemessung (300) diesbzgl. Nachsicht geübt, d.h. diese Mitarbeiter (Langzeitarbeitslose, Arbeitslose 50+) wären somit förderungswürdig.


Die Arbeitsplatzförderung wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt.
50% der Förderung werden in Form eines Barzuschusses an den Betrieb am Ende des auf die schriftliche Genehmigung folgenden dritten vollen Beschäftigungsmonats zur Auszahlung gebracht.

Die restlichen 50% sind nach Ablauf des dreijährigen Beobachtungszeitraumes, gerechnet ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Genehmigung der Arbeitsförderung, auf Basis der tatsächlichen Mitarbeiterzahl (VZAE) zu diesem Zeitpunkt, anzufordern.

Die Beantragung hat durch den geförderten Betrieb selbständig, längstens jedoch drei Monate nach Ende des Beobachtungszeitraumes, mittels des dazu auf der Homepage der Stadt publizierten Formulars (online  bzw. download) zu erfolgen.

Als maßgeblicher Stichtag für die Festlegung der Zahl der Arbeitsplätze gilt bei neuen Arbeitsplätzen der Stand nach Ende des ersten Betriebsmonats, bei Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze der Stand zum 30.06. eines jeden Jahres. Als zusätzlicher Arbeitsplatz ist jener Arbeitsplatz zu werten, der über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zum jeweiligen Stichtag liegt.

Der geförderte Betrieb hat unaufgefordert innerhalb des Beobachtungszeitraumes (drei Jahre) jeweils zum Stichtag 30.06. die Zahl der Mitarbeiter, gerechnet auf volle Arbeitsverpflichtung = 100% (VZAE), dem Stadtamt per E-Mail (stadtamt@kufstein.at), bis zum 31.7., mitzuteilen.

Die Gewährung einer Arbeitsplatzförderung und Lehrlingsförderung für den ein und selben Arbeitsplatz schließen sich aus, d.h. es kann nur eine der beiden Förderungen beantragt werden.

Zwischen dem Auslaufen eines genehmigten Zuschusses auf Arbeitsplatzförderung und der Neugewährung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.



LEHRLINGSFÖRDERUNG


Förderungsvoraussetzungen


Zuschuss für Kufsteiner Betriebe, die Lehrlinge(n) einen Lehrplatz zur Verfügung stellen. 

Weiters finden Asylwerber analog den Bestimmungen zur Beschäftigung von Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerber/innen gem. Merkblatt Arbeitsmarktservice (Absatz - Lehrberuf – Voraussetzungen) in der aktuellen Fassung Berücksichtigung.



Förderungskonditionen/-maßnahmen


Von der maximal möglichen Gesamtpunktezahl von 100 Bewertungspunkten (gem. I, 4) sind mindestens 50 Punkte zu erreichen, damit eine Lehrlingsförderung gewährt werden kann.


Über Antrag eines zur Lehrlingsausbildung befähigten Betriebes (die Lehrbetriebe haben die Lehrberechtigung aufgrund der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nachzuweisen), kann an Kufsteiner Betriebe, die einen Lehrplatz anbieten, von der Stadt Kufstein ein einmaliger finanzieller Zuschuss in der Höhe von max. EUR 2.800,00 gewährt werden. Der De-minimis-Höchstfördersatz darf nicht überschritten werden.

Der Förderungsbetrag von max. EUR 2.800,00 wird noch durch nachfolgende Mitarbeiterstaffel der Betriebsgröße, gemessen an der Mitarbeiterzahl (Vollzeitäquivalent), angepasst:

1-100 Mitarbeiter im Betrieb / verbundenen Unternehmen
 – Ausschüttung von 100 % =  EUR 2.800,00 pro Lehrplatz

101 - 200 Mitarbeiter im Betrieb / verbundenen Unternehmen
- Ausschüttung von 75 % =  EUR 2.100,00 pro Lehrplatz

201 - 300 Mitarbeiter im Betrieb / verbundenen Unternehmen
- Ausschüttung von 50 % =  EUR 1.400,00 pro Lehrplatz

Die Ausschüttung von EUR 350,00 der Lehrabschlussprämie erfolgt über Anforderung direkt an den Lehrling mit Kufstein Dukaten/Kufsteiner Dukaten-Card.

Für jeden geförderten Lehrling stellt die Stadtgemeinde Kufstein einmalig im ersten Lehrjahr (max. 6 Monate nach Lehrbeginn) eine Kufstein Card zur Verfügung. Die Kufstein Card ist vom Lehrling persönlich bei Bürgerservice im Rathaus Kufstein unter Vorlage eines Lichtbildausweises und der Zweitschrift der Lehrlingsförderungsgenehmigung abzuholen.


Das Ansuchen muss spätestens ein halbes Jahr nach Einstellung des Lehrlings eingereicht werden.

Im Rahmen des Förderungsansuchens ist die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht des anzustellenden Lehrlings (Kopie Schulabschlusszeugnis) nachzuweisen.

Die Lehrlingsförderung wird nur insoweit gewährt, als Förderungsmaßnahmen des Bundes über das Arbeitsmarktförderungsgesetz (mit Ausnahme der Lehrlingsbeihilfe an Betriebe gemäß § 34 AMSG), bzw. des Landes im Sinne des Arbeitnehmerförderungsgesetzes nicht zur Anwendung gelangen können.


Der Barzuschuss ist nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit mit einem Teilbetrag von 50% sowie nach Ablauf des ersten Lehrjahres mit dem restlichen Teilbetrag von 50% fällig.

Der zweite Teilbetrag ist nach Ablauf des ersten Lehrjahres lt. Lehrvertrag durch den Lehrbetrieb anzufordern. 


Die Beantragung hat durch den geförderten Lehrbetrieb selbständig, längstens jedoch drei Monate nach Ende des ersten Lehrjahres, mittels des dazu auf der Homepage der Stadt publizierten Formulars (online bzw. download) zu erfolgen.

Die Anforderung der Lehrabschlussprämie – EUR 350,00 hat durch den Lehrling innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung eigenständig mittels dig. Antragsformular unter Anschluss eines Scans des Lehrabschlussprüfungszeugnis zu erfolgen. Die Auszahlung der Lehrabschlussprämie erfolgt über Kufstein Dukaten/Kufstein Dukaten-Card und wird nach Prüfung des Ansuchens ausbezahlt.

Die Gewährung einer Lehrlingsförderung und Arbeitsplatzförderung für den ein und selben Arbeitsplatz schließen sich aus, d.h. es kann nur eine der beiden Förderungen beantragt werden.

Wenn das Lehrverhältnis aufgelöst wird, so ist der empfangene Zuschuss zurückzuzahlen:

a) vor Ablauf des ersten Lehrjahres - zur Gänze

b) danach - aliquot nach der Dauer des Lehrverhältnisses.


INKRAFTTRETEN / GENEHMIGUNG

Diese Richtlinien gelten ab 01.07.2023.


Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 05.07.2023.



ANLAGE – PLAN „INNENSTADT-FÖRDERZONE“



Die im angehängten Plan ausgewiesene – eingezeichnete sog. Innenstadt-Förderzone gilt für Förderungen gem. Pkt. II bzw. IV der Wirtschaftsförderungsrichtlinien.


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