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06.02.2025
Unter Bezugnahme auf § 14 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBL Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch LGBL Nr. 55/2012 (TWFG 1991) (Mitwirkung der Gemeinden) unterhält die Stadtgemeinde Kufstein zur Förderung des Wohnbaues den "Kufsteiner Wohn- und Siedlungsfonds", im Folgenden kurz "FONDS" genannt. Im Rahmen der Wohnbauförderung wird die Stadt Kufstein als Trägerin von Privatrechten tätig.
Die Fondsverwaltung obliegt dem Stadtrat, dem zu seiner Beratung ein Fondsbeirat (Wohnbauförderungsbeirat - Ausschuss nach § 24 TGO und TGWO §§ 74,79 und 83) beigestellt wird
Die Geschäftsführung des Fonds erfolgt durch die nach der Geschäftsverteilung des Stadtamtes zuständige Abteilung (derzeit Soziales & Wohnen, Standes- & Meldewesen)
sind:
Fondshilfen können gewährt werden
Zur Schaffung bzw. Erwerb von Wohnraum werden folgende Zinsenzuschüsse gewährt:
Ziel dieser Förderungen soll ein Anreiz zu Energieeinsparung und zur Nutzung alternativer erneuerbarer Energieformen sein. Einhergehend zielt die Förderung darauf ab, eine Reduktion der CO2- und Schadstoffemissionen im Sinne der Kyoto-, Zielsetzung zu erreichen.
Die Stadtgemeinde Kufstein gewährt zu den unten angeführten Maßnahmen folgende Beihilfen:
Alt- und Neubau gemäß Wohnhaussanierungsrichtlinien (TWFG 1991):
*) Die Summe aller Förderungen (Bund, Land, Stadt) darf die Projektsumme der Errichtung einer Wärmepumpenanlage nicht übersteigen. Sollte die Summe der Grenzkosten (gem. Land Tirol) unterschritten werden, erfolgt keine Förderung seitens der Stadtgemeinde Kufstein.
Altbau gemäß Wohnhaussanierungsrichtlinien (TWFG 1991):
Wärmepumpenanlagen*
Die besonderen Fondshilfen können gewährt werden:
Für Investitionen gemäß § 9 wird auf Antrag ein verlorener Investitionszuschuss von 20 % der Investitionssumme, maximal jedoch € 800, - je Wohneinheit gewährt, die folgend bewertet werden:
*) Die Summe aller Förderungen (Bund, Land, Stadt) darf die Projektsumme der Errichtung einer Wärmepumpenanlage nicht übersteigen. Sollte die Summe der Grenzkosten (gem. Land Tirol) unter-schritten werden, erfolgt keine Förderung seitens der Stadtgemeinde Kufstein.
Für Umbauten bzw. Einbauten in einen behinderten- und altengerechten Standard wird ein ver-lorener Investitionszuschuss von 20 % bis zu einer Höchstsumme von € 800, - gewährt. Vo-raussetzung:
Die Behinderung ist glaubhaft nachzuweisen (z.B. Kopie des Behindertenausweises).
Die Wohnung wird ganzjährig bewohnt.
Eine Mietzins- und Annuitätenbeihilfe wird allen österreichischen StaatsbürgernInnen im Sinne des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 gleichgestellten Personen wie:UnionsbürgerIn, Schweizer StaatsbürgerInnen, Flüchtlinge nach Genfer Konvention und InhaberInnen einer Asylkarte nach §51a AsylG 2005, gewährt, wenn diese seit mindestens zwei Jahren durchgehend den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Kufstein haben. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren.
Mietzinsbeihilfen können auch an sonstige natürliche Personen gewährt werden, die seit mindes-tens fünf Jahren in Tirol, davon 2 Jahre durchgehend in der Gemeinde Kufstein, ihren Hauptwohnsitz haben (Drittstaatsangehörige).Für die Berechnung der Mietzinsbeihilfe werden die jeweils gültigen "Richtlinien für die Gewährung einer Mietzins- und Annuitätenbeihilfe" und die Vorschriften des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 herangezogen.
Anträge auf Gewährung der Fondshilfe sind mittels eines Formblattes in der Abteilung für Soziales & Wohnen, zu stellen und an den "Städtischen Wohn- und Siedlungsfonds" der Stadtgemeinde Kufstein zu richten.
Der Stadtrat kann
Die "Wohnbauförderungsrichtlinie 2025" tritt mit 05.02.2025 in Kraft.
Wohnbauförderungsrichtlinie (101 KB) - .PDF