Verordnung: Bekämpfung der Brucella ovis Infektionen in den Tiroler Schafzuchtbetrieben

30.01.2025

Bezugnehmend auf die Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, wird für die Bekämpfung der Brucella ovis - Infektion in den Tiroler Schafzuchtbeständen im Jahre 2025 Folgendes festgelegt:

  1. Die Brucella ovis - Infektion der Schafe ist nach den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, BGBl.Nr. 391/1995, eine anzeigepflichtige Tierseuche.
    Diese Verordnung regelt die amtliche Bekämpfung der Brucella ovis - Infektion der Widder.
    Gemäß § 5 der Brucellose - Verordnung sind positive Widder durch Schlachtung oder Kastration von der Zucht auszuschließen.

    Bestände mit positiv reagierenden Tieren sind einer amtlichen Sperre zu unterziehen.
    Die getroffenen veterinärbehördlichen Maßnahmen (Cases, Tötung/Schlachtung/Verendungen, Bestandssperre, usw.) sind entsprechend den geltenden Vorgaben zeitnah im VIS abzubilden

  2. Um die Weiterverbreitung der Brucella ovis - Infektion zu verhindern, sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1.  Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden, wenn eine im Herbst 2024 oder Frühjahr 2025 durchgeführte Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis vorliegt.
    2.  Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter von über 6 Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst 2024 oder Frühjahr 2025 untersucht wurden und Brucella ovis – frei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefordert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten.
    3. Allen Schafhaltern wird dringend empfohlen, nur untersuchte Widder aus Brucella ovis - freien Beständen zuzukaufen.

  3. Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch- und Nichtherdebuchzüchter) aufgefordert, ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw. vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen, um bereits untersuchte und für frei erklärte Herden nicht zu gefährden.
    Bei Durchführung der Untersuchung bis zum 18.04.2025 werden die Laborkosten aus Landesmitteln getragen. Die Kosten der Blutprobenentnahme sind vom Tierbesitzer zu zahlen (Hofgebühr: € 42,00, zuzüglich € 6,00 je Probe inkl. MWSt.).
    Werden die Untersuchungen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt, sind sowohl die Kosten der Entnahme als auch der Untersuchung des Blutes vom Tierbesitzer zu übernehmen.
    Die Tierbesitzer werden ersucht, sich für die Organisation der Untersuchungen mit den zuständigen Tierärzten in Verbindung zu setzen.

  4. Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine Ausmerzprämie von € 100,00 aus Landesmitteln gefördert, wenn eine vom Tierarzt ausgestellte Schlachtbestätigung dem zuständigen Amtstierarzt vorgelegt wird.

  5. Alle Schafe müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 gekennzeichnet sein.