Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Kufstein

01.01.2026

Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBL Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 34/2023, wird verordnet: 

§ 1
Allgemeine Grundsätze

(1) Die gesamten im Bereich der Gemeinde anfallenden Siedlungsabfälle sind durch die öffentliche Müllabfuhr der Stadtwerke Kufstein GmbH gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen. 

(2) Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen

  • gefährliche Abfälle,
  • sonstige Abfälle und
  • biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.

§2
Begriffsbestimmungen

(1) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (A WG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2024. 

(2) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. 

(3) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann. 

( 4) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind. 

(5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. 

(6) Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung oder Altreifen. 

§
Abfuhrbereich

(1) Der Abfuhrbereich umfasst alle mit Wohn- und/oder Betriebsobjekten verbauten Grundstücke der Stadtgemeinde Kufstein.

(2) Nicht unter die Abholpflicht fallen

  • biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden;
  • sonstige Abfälle;
  • die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, die auf Grund der Müllabfuhrordnung zu den Sammelstellen, dem Recyclinghof oder dem Grünschnittzwischenlager zu bringen sind;
  • jene Wohn- und/oder Betriebsobjekte, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrs­technischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich ist (z.B. nicht mit LKW befahrbare Wege erschlossener Grundstücke). Derzeit sind das nachstehende angeführte Wohn- und Betriebsobjekte:
    • Thierberg: Thierseerstraße 22, 24, 26, 36, 50, 51 / Thierbergweg 28 / Thierberg 1, 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15
    • Stadtberg: Stadtberg 1, 2, 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 14, 16 und Objekt Krautschneider 
    • Hechtsee: Hechtsee 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11
    • Weissach: Weissach 20, 21, 21a, 35 
    • Morsbach: Morsbach 74 

Die Grundeigentümer der vorstehend angeführten Wohn- und Betriebsobjekte bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben ihren Abfall in Müllsäcken mit dem Aufdruck ,,Stadtwerke Kufstein" zu sammeln. 

Die Müllsäcke sind frühestens am Vorabend vor dem jeweiligen Abholtag, spätestens jedoch bis 7 Uhr früh des jeweiligen Abholtages zugebunden und unbeschädigt an die nachstehend angeführten, als solche gekennzeichneten öffentlichen Sammelstellen zu bringen: 

  • Sammelstelle Thierberg - Abzweigung Thierbergweg - Bärental 
  • Sammelstelle Stadtberg - Abzweigung Duxerweg und Holzlagerplatz Mitterndorf (für Objekte Stadtberg 14, 16 und Objekt Krautschneider) 
  • Sammelstelle Hechtsee - Gasthof Hechtsee 
  • Sammelstelle Weissach - Wohn-/Betriebsobjekt Weissach 16 
  • Sammelstelle für den Bereich Morsbach - Wohn-/Betriebsobjekt Edschlösslweg 1

Die Müllsäcke sind bei den öffentlichen Sammelstellen so abzustellen, dass für die Hausbewohner bzw. Nachbarschaft keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt sowie das Ort-, Straßen- und Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. 

§4
Festlegung der Art, Größe und Anzahl der Müllbehälter sowie des Systems der Abgabe von Restmüll und biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen

(1) Die Sammlung der Siedlungsabfälle darf nur in den folgenden Kunststoffbehältern erfolgen:

  • Restmüll mit 120 Liter, 240 Liter oder 1.100 Liter Volumen
  • Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle (Biotonne) mit 120 Liter oder 240 Liter Volumen.

(2) Die Müllbehältnisse für den Restmüll und für die biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle sind vorn Grundstückseigentümer bzw. sonst hierüber Verfügungsberechtigten ausschließlich bei der Stadtwerke Kufstein GmbH anzufordern. Der Erwerb der Rest- und Biomüllbehältnisse ist entgeltlich. Die Verwendung anderer Müllbehältnisse ist untersagt. 

(3) Die Eigentümer der vorn Abfuhrbereich ausgenommenen Grundstücke bzw. die Verfügungsberechtigten haben für die geordnete Restmüllsammlung bzw. Saimnlung der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle durch den Bezug von Müllsäcken so zu sorgen, dass zumindest die für die Haushaltsgröße anfallende Mindestmüllmenge bei 14-tägiger Entleerung gesammelt und bereitgestellt werden kann. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird die Zuweisung der erforderlichen Müllsäcke verfügt. Der Erwerb der erforderlichen Anzahl von Müllsäcken ist durch die Vorlage der Einzahlungsbelege nachzuweisen. Vom Müllabfuhrunternehmen werden nur Müllsäcke mit dem Aufdruck „Stadtwerke Kufstein" abgeführt. Diese Müllsäcke sind ausschließlich bei der Stadtwerke Kufstein GmbH bzw. beim Recyclinghof gegen Entgelt erhältlich. 

(4) An Mindestbehältnisvolumen(= Mindestabgabemenge) wird wie folgt festgelegt

  • für den Restmüll 3,5 Liter pro Person und Woche
  • für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle 3 Liter pro Person und Woche

(5) Das Mindestbehältnisvolumen für alle Abfälle aus Betrieben, die den Abfällen aus Haushalten ähnlich sind, ist in der Weise festzulegen, dass die Müllbehältnisse den innerhalb von zwei Wochen maximal möglichen Müllanfall problemlos aufnehmen können. Das hierzu erforderliche Behältnisvolumen kann zuvor vorn Grundstückseigentümer bzw. sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Stadtwerke Kufstein GmbH beantragt werden.

(6) Überschreitet das tatsächliche Müllaufkommen das vorgeschriebene Behältnisvolumen, so hat der Grundstückseigentümer oder der Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Anpassung des Müllbehältnisvolumens zu sorgen. Im Falle deren Säumnis wird die Aufstellung der erforderlichen Müllbehälter oder die Zuweisung der erforderlichen Müllsäcke verfügt. Bei einem lediglich zeitweilig höheren Müllanfall kann bei der Stadtwerke Kufstein GmbH eine kostenlose Leihtonne angefordert werden. Der anfallende Müll wird laut Abfallgebührenverordnung verrechnet. 

(7) Die Müllbehältnisse für den Restmüll werden 14-tägig von der öffentlichen Müllabfuhr entleert. Die Müllbehältnisse für die biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle (Biotonnen) werden von Mai bis September wöchentlich und von Oktober bis April 14-tägig entleert. 

(8) Die Wochentage für die Entleerung der Restmüllbehältnisse und der Behältnisse für die biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle sind dem jeweils gültigen Abfallkalender zu entnehmen, welcher allen Haushalten jährlich zugesandt wird. 

(9) Bei Wohn- und Betriebsobjekten, bei denen kein oder nur ein geringes Müllaufkommen anfällt (z.B. Saisonbetriebe, Ferienhäuser usw.) kann über Antrag des Grundstückeigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten eine variable Entleerung der Müllbehältnisse oder die Entsorgung mit Müllsäcken genehmigt. 

(10) Die Müllbehältnisse sind vom Grundstückseigentümer oder dem Verfügungsberechtigten auf dem Grundstück so aufzustellen, dass 

  • für die Hausbewohner und für die Nachbarschaft keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt,
  • diese von den Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt werden können und
  • Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

(11) Am Abfuhrtag sind die Müllbehältnisse für den Restmüll auf dem Grundstück so aufzustellen, dass die Müllgefäße für die Bediensteten des Müllabfuhrunternehmens jederzeit zugänglich sind und auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitverlust abgeholt bzw. entleert werden können. Die Biotonne ist am Abfuhrtag vom Eigentümer des Grundstückes bzw. sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu betreffenden Grundstücksgrenze an den Gehsteig- bzw. Straßenrand zu stellen. 

(12) Die Abfuhr des Restmülls und biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle von den in § 3 lit. d) angeführten Sammelstellen erfolgt an den nachfolgend angeführten Tagen. Im Übrigen gilt für den Abholrhythmus§ 4 Abs. 7 dieser Verordnung. 

Montag

Sammelstelle Abzweigung Thierbergweg - Bärental, Edschlösslweg 1 und Gasthof Hechtsee.

Dienstag

Sammelstelle Abzweigung Duxerweg, Weissach 16 und Holzlagerplatz Mitterndorf.

(13) Falls der Abfuhrtag auf einen Feiertag fällt, erfolgt die Müllabfuhr am jeweiligen Vortag bzw. an den beiden nachfolgenden Arbeitstagen. Der genaue Termin wird öffentlich kundgemacht.

§5
Festlegung des Systems der Abholung von Sperrmüll

(1) Sperrmüll im haushaltsüblichen Umfang kann zu den jeweils öffentlich kundgemachten Zeiten beim Recyclinghof entgeltlich abgegeben werden. Derzeit sind dies Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8 Uhr bis 17 Uhr, am Mittwoch 8 Uhr bis 19 Uhr und am Samstag 8 Uhr bis 12 Uhr. Jede Änderung der Öffnungszeiten wird öffentlich kundgemacht. 

(2) Sperriger Haushaltschrott ist getrennt vom übrigen Sperrmüll abzugeben.

(3) Für alle, die ihren Sperrmüll nicht selbst beim Recyclinghof abliefern können, wird von der Stadtwerke Kufstein GmbH ein kostenpflichtiger Sperrmüllabholdienst organisiert.

§6
Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle

(1) Die Altstoffe und Verpackungen - Glas, Kunststoffe/Verbundstoffe, Papier/Kartonagen, Metalle, Elektroaltgeräte, Speisefette und -öle, Textilien, Tierkadaver, Problemstoffe sowie Styroporverpackungen dürfen nicht in die nach § 4 vorgesehenen Restmüllbehälter eingebracht werden, sondern sind der jeweils hierfür eingerichteten eigenen Sammlung zu übergeben.

(2)    Altglas in die aufgestellten Glassammelbehälter oder am Recyclinghof, getrennt nach Weiß- und Buntglas, zu entsorgen. In die Altglasbehälter dürfen nicht eingebracht werden: Fensterglas Spiegelglas, Drahtglas, Windschutzscheiben, Glühbirnen, Steingutflaschen, Porzellan, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Trinkgläser, Glasgeschirr, etc

(3) Flachglas ist im aufgestellten Sammelbehälter im Recyclinghof einzubringen. Zum Flachglas gehören: Spiegel, Fensterglas, Drahtglas, Windschutzscheiben, Trinkgläser Nicht zum Flachglas gehören: Glühbirnen, Steingutflaschen, Porzellan, Leuchtstoffröhren, Ceranfelder, etc.

(4) Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen (Leichtverpackungen) und Metallverpackungen sind über die bestehende Sammlung ab Haus (gelber Sack) abzugeben. Zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen (Leichtverpackungen) und Metallverpackungen gehören: Kunststoffsäcke, Kunststofffolien, Kunststoffbecher, Blisterverpackungen, Styroporverpackungen, Verpackungen aus Materialverbund (Kunststoff, Karton, Aluminium), Verbundkartons (z.B. Milch- und Getränkeverpackungen), Weißblechdosen (z.B. Konserven), Aluminiumverpackungen (z. B. Tierfutter), Aluminiumfolien, Metalltuben, Metalldeckel und -verschlüsse, Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen welche nicht über das Einwegpfandsystem zurückgenommen werden können, etc. Nicht zu den Leicht- und Metallverpackungen gehören: Bepfandete Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, oder Metall, nicht restentleerte Spray-, Farb- und Lackdosen, sowie Getränkegebinde mit Pfand. 

(5) Altpapier und Kartonagen sind in die aufgestellten Papiersammelbehälter oder am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen. Gewerbebetriebe haben die anfallenden Kartonagen am Recyclinghof oder über befugte Sammler (GESTRA) selbst zu entsorgen. Nicht zum Altpapier gehören: Kohle- und Durchschreibpapier, Kunststofffolien, Milch- und Getränkeverpackungen, Zellophan, mit gefährlichen Abfällen und Lebensmittelresten verunreinigtes Papier, etc

(6) Haushaltsschrott ist am Recyclinghof abzugeben. Zum Haushaltsschrott gehören: Öfen, Autofelgen, Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe, etc. Nicht zum Haushaltsschrott gehören: Autowracks, Kühlgeräte, Ölradiatoren, Bildschirmgeräte, elektrische Haushaltsgeräte, etc

(7) Elektroaltgeräte: Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte (Radios, CD- und DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) und Bildschirmgeräte (TV-und Computerbildschirme, etc.), Kühlgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Klimageräte, etc.) und Lampen (Leuchtstofflampen, Entladungslampen, Energiesparlampen, LED-Lampen, etc.) sind am Recyclinghof getrennt in die jeweils hierfür vorgesehenen Container einzubringen. 

(8) Speisefette-öle: Sind im Austauschverfahren in die Behälter beim Recyclinghof einzubringen.

(9) Alttextilien: Sind ausschließlich in die Behälter beim Recyclinghof einzubringen.

(10) Tierkadaver: Hund, Katze, Vogel, Hamster u. dgl. aus privaten Haushalten können bei der Tierkadaverstation am Areal des Recyclinghofes abgegeben werden. 

(11) Problemstoffe: Altöle, Batterien, Lithium-Ionen-Akkus etc. sind bei der Problemstoffsammelstelle am Areal des Recyclinghofes abzugeben. 

(12) Styroporverpackungen: Diese können im Recyclinghof unentgeltlich abgegeben werden. Verunreinigtes Styropor ist vor der Anlieferung zu säubern. Auch Gewerbebetriebe, bei denen Styroporabfälle anfallen, können diese in gereinigtem Zustand im Recyclinghof abgeben. 

(13) Altholz: Altholz ist am Recyclinghof in die hiefür vorgesehenen Container einzubringen. Zum Altholz gehören: Stühle und Kästen aus Holz, Spanplatten, Schaltafeln, Bretter, etc. Nicht zum Altholz gehören: Sämtliche Holzobjekte in denen das Holz mit anderen Materialien verbunden ist (z.B. Holzfenster mit Glasresten), Bahnschwellen, Laminatböden etc

§7
Wertstoffsammelstellen

(1) Die Stadtwerke Kufstein betreiben öffentliche Wertstoffsammelstellen im Stadtgebiet von Kufstein. 

(2) Bei den Wertstoffinseln dürfen nur jene Siedlungsabfälle eingebracht werden, für die entsprechend gekennzeichnete Sammelbehälter vorhanden sind. Die Ablagerung von Abfällen neben den Sammelbehältern, auch im Falle einer Überfüllung, und die Einbringung von flüssigen Abfällen ist untersagt. Kartonagen sind möglichst platzsparend einzubringen. 

(3) Die Benützung der Altglassammelbehälter ist nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt. 

§8
Festlegung des Systems der Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen

(1) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:

a) organische Abfälle aus Privatgärten wie Blumen-, Obst- und Gemüseabfälle, etc.

b) organische Abfälle aus Haushalten wie Reste aus der Speisenzubereitung, Kaffee und Teesud samt Filterpapieren, Schnittblumen und Topfpflanzen, etc.

c) organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem Handel

d) unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht (z.B. Servietten) und zur Sammlung und Verwertung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen geeignet ist.

(2) Nicht biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind: Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln, Hygieneartikel, künstliche Katzenstreu, Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen, etc

(3) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 2 lit. a (so genannte „Eigenkompostierer") fallen, gesondert in der „Biotonne" entsprechend der Festlegungen im § 4 zu sammeln und zu übergeben. 

(4) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle können am eigenen Grundstück kompostiert werden; ausgenommen sind größere Mengen an Fisch-, Fleisch- und Wurstabfällen, Schlachtabfälle und Knochen. „Eigenkompostierer" haben die Aufnahme und das Ende ihrer Tätigkeit bei der Stadtwerke Kufstein GmbH zu melden. Damit verpflichtet sich der „Eigenkompostierer" ganzjährig sämtliche biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. 

(5) Saisonal anfallende Gartenabfälle (z.B. Baum-, Strauch- und Grasschnitt) können in kleingartenüblicher Menge von privaten Haushalten beim Recyclinghof kostenlos abgegeben werden. Für sonstige Anlieferer (Gewerbetreibende, Vereine, Hausmeisterservice usw.) gelten für die Abgabe von Baum-, Strauch- und Grasschnitt die Abfallgebührenverordnung und die Öffnungszeiten des Recyclinghofes. 

§9
Verwendung und Reinigung der Behälter

(1) Die Müllbehältnisse sind so zu verwenden, dass die Verschmutzung von Behältern und Aufstellungsorten vermieden wird. Die Ablagenmg von Abfällen neben den Behältnissen, auch im Falle deren Überfüllung, ist untersagt. 

(2) Das Einbringen von flüssigen Abfällen, Autoreifen, Bauschutt, sperrigen Gegenständen und von heißer Asche in die Müllbehältnisse ist verboten. 

(3) Müllgefäße dürfen nur so weit mit Müll gefüllt werden, dass sie ordentlich verschlossen bzw. zugebunden werden können und eine Entleerung bzw. Abholung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Insbesondere ist das Einstampfen und Einschlämmen von Müll sowie die Müllpressung verboten. Für die notwendige Reinigung der Müllbehältnisse hat der Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte zu sorgen. 

§ 10
Strafbestimmungen 

Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBI. Nr. 3/2008, in der Fassung LgBL. Nr. 34/2023, bestraft. 

§ 11
Nachschau- und Auskunftspflicht 

Den Beauftragten der Stadtwerke Kufstein GmbH bzw. den Bediensteten des Müllabfuhrunternehmens ist zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ungehindert der Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren. Die Grundstückseigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle zur Erhebung der Müllgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auch die Kontrolle des Inhaltes der Mülltonnen zu ennöglichen. 

§ 12
Anzeigepflicht

(1) Ein Wechsel des Grundstückseigentümers oder hierüber Verfügungsberechtigten ist der Stadtwerke Kufstein GmbH unverzüglich mitzuteilen. 

(2) Zu dieser Mitteilung ist sowohl der vorherige als auch der neue Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte verpflichtet. 

§ 13
Öffnungszeiten

Änderungen der Öffnungszeiten gelten mit dem Anschlag auf der Amtstafel der Stadt Kufstein als öffentlich kundgemacht. Zusätzlich können die Änderungen der Öffnungszeiten auch in den Medien veröffentlicht werden. 

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Müllabfuhrordnung tritt mit 1.1.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung laut Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.2014 außer Kraft.