29.01.2025
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat in seiner Sitzung vom 05.07.2023 gemäß § 23 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKKG), LGBI. Nr. 48/2010 idF LGBI. Nr. 19/2023 nachstehende Kindergartenordnung beschlossen:
Wir freuen uns, dass Sie ihr Kind für einen unserer Kindergärten angemeldet haben. Die Mitarbeiter:innen in unseren Kindergärten werden sich bemühen, ihrem Kind eine liebevolle Atmosphäre anzubieten und sie freuen sich, ihr Kind ein Stück seines so wichtigen ersten Weges begleiten zu dürfen. Damit dies so gut wie möglich gelingt, bitten wir um Beachtung bzw. Einhaltung nachfolgender Punkte.
Diese Kindergartenordnung gilt für alle Kindergärten, deren Erhalter dieStadtgemeinde Kufstein ist (nachfolgend kurz „städtische Kindergärten").
Die besondere Förderung und Unterstützung der motorischen, ethischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung der Kinder.
Die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft.
Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden.
Die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Eltern am Erwerbsleben.
Die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben.
Für Aufnahmen und Widerrufe von Aufnahmen gilt § 22 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (TKKG).
Die Aufnahme in einen städtischen Kindergarten bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. In städtischen Kindergärten werden nur Kinder, die zum 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen.
Für die Aufnahme von auswärtigen Kindern im Kindergarten Zell/Lindenallee muss mindestens ein Elternteil bei der Stadtgemeinde Kufstein beschäftigt sein. Jene Kinder, deren Eltern Unterstützung in der Betreuung ihrer Kinder benötigen, um die betrieblichen Arbeitszeiterfordernisse erfüllen zu können, werden bevorzugt aufgenommen.
In der Internationalen Kindergartengruppe im Kindergarten Sparchen1 hat der Anteil der auswärtigen Kinder maximal 50 % der insgesamt vorgesehenen Plätze zu betragen (Stadtratsbeschluss vom 24.08.2020).
Voraussetzung für die Aufnahme in der Integrationskindergartengruppe im Kindergarten Endach ist der Nachweis des erhöhten Förderbedarfs, für Kinder denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBI. Nr. 32/2018, idF LGBI. Nr. 62/2022, gewährt wird.
Die Öffnungszeiten sind für alle städtischen Kindergärten ab dem Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 wie folgt festgelegt:
Die Bring- und Abholzeiten können der jeweiligen Homepage des städtischen Kindergartens entnommen werden.
Ausnahmen der Öffnungszeiten werden von den Leitungen rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) gesondert bekannt gegeben.
Beim Besuch der Vormittagsgruppe mit Mittagstisch bzw. des Ganztageskindergartens ist die Essensversorgung im Rahmen des Mittagstisches verpflichtend.
Von den Eltern ist die Anmeldung zum Mittagessen jeweils 1 Woche (bis Freitag der Vorwoche) im Vorhinein verbindlich bekannt zu geben.
Von Seiten der Kindergartenleitung kann die Aufsicht und damit die Verantwortung für die Kinder nur während der Öffnungszeiten übernommen werden.
Das Kinderbetreuungsjahr ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des nächstfolgenden Jahres.
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind die städtischen Kindergärten geschlossen.
Die Ferienzeiten der städtischen Kindergärten werden jährlich mit dem Ferienkalender für das jeweils laufende Kindergartenjahr festgelegt und orientieren sich nach dem Unterrichtsjahr im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991.
Der Kindergarten Zell/Lindenallee hat an allen Werktagen von MO bis FR des Jahres ganztägig, bis auf die letzte Sommerferienwoche und die Weihnachtsferien, geöffnet.
In den Kindergärten Sparchen1, Sparchen 2, Stadt, Arkadenplatz, Zell und Endach wird in den Semester- und Sommerferien nach Maßgabe des Bedarfs eine Ferienbetreuung im Kindergarten angeboten und kann hausübergreifend zusammengelegt werden. In der letzten Sommerferienwoche wird aufgrund von Grundreinigungsarbeiten in den Einrichtungen keine Betreuung angeboten.
Der Besuch in der Ferienbetreuung ist kostenpflichtig und bedarf einer gesonderten, rechtzeitigen Anmeldung.
Dabei ist zu beachten, dass Kinder insgesamt mindestens fünf Wochen pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes.
Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum Kindergarten und auf dem Heimweg tragen die Erziehungsberechtigten die volle und alleinige Verantwortung. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kind, sofern es seine Sicherheit erfordert, auf dem Weg zum und vom Kindergarten von einer geeigneten, erwachsenen Person bzw. einem Jugendlichen mit vollendetem 14. Lebensjahr begleitet wird. Von Personen unter 14 Jahren darf das Kind nicht vom Kindergarten abgeholt werden.
Abholberechtigt sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Zusätzlich können andere Personen schriftlich genannt werden, die berechtigt sind, das Kind vom Kindergartenabzuholen. Diese Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein und müssen geistig und körperlich in der Lage sein, die Aufsicht über das Kind tatsächlich auszuüben. Für den Fall, dass die Person den Mitarbeiter: innen nicht bekannt ist, muss diese bei Abholung einen Ausweis als auch die Einverständniserklärung der Eltern vorlegen.
Sollten Kinder aus persönlichen oder rechtlichen Gründen von bestimmten Personen nicht abgeholt werden dürfen, so ist dies ebenfalls in schriftlicher Form bei der Kindergartenleitung zu hinterlegen.
Die Pädagogische Leitung wird Kinder, welche von Personen, die offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, nicht zur Abholung mitgeben.
Der Erziehungsberechtigte erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass bei Bedarf im Sinne des Kindes und nach Rücksprache mit den Eltern mit Therapeuten, wie zum Beispiel Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie und Frühförderung Kontakt gehalten wird.
Für persönliche Vorsprachen steht die gruppenführende pädagogische Fachkraft bzw. die Kindergartenleitung den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach individueller Absprache zur Verfügung.
Jedenfalls hat jede gruppenführende pädagogische Fachkraft den Eltern jedes betreuten Kindes mindestens einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch anzubieten.
Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht.
Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen. Jedes Kind hat Hausschuhe mitzubringen, die ausreichend zu kennzeichnen sind und im Kindergarten verwahrt werden.
Süßigkeiten, Kaugummi und stark zuckerhaltige Getränke sind aus erzieherischen und gesundheitlichen Gründen unerwünscht. Eine „gesunde Jause" wird gegen Gebühr vom Kindergartenerhalter angeboten.
Die Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von Infektionskrankheiten, chronischen Erkrankungen, Allergien und Lausbefall des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen unverzüglich zu verständigen und das Kind vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Kindergarten besuchender Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr gegeben ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung).
Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Sie haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes ab dem ersten Tag mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
Gemäß § 26 TKKG haben Eltern dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die vor dem 01. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, eine Kindergartengruppe im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche besuchen.
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung bezüglich Wohnsitz und/oder Telefonnummer und/oder E-Mailadresse unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.
Wichtige Termine und sonstige Mitteilungen werden von der Kindergartenleitung rechtzeig an der Infowand im Eingangsbereich bekannt gegeben. Die Eltern werden ersucht, diese Mitteilungen zu beachten, um Missverständnisse vorzubeugen.
Zum Wohle des Kindes ist eine Zusammenarbeit zwischen Kinderbetreuungseinrichtung und Elternhaus unbedingt erforderlich. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten Termine zu Elternabenden, Entwicklungs- und/oder Vernetzungsgesprächen und persönliche Beratungsgespräche nach Möglichkeit wahrzunehmen, im Bedarfsfall mit einem geeigneten Dolmetscher.
Medizinische Sofortmaßnahmen und die Verabreichung von lebensnotwendigen Medikamenten erfolgt ausschließlich bei Gefahr im Verzug auf ausdrückliche Anweisung der Erziehungsberechtigten in Abstimmung mit dem zuständigen Arzt.
Chronische und lebensbedrohliche Erkrankungen bzw. Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten müssen bereits bei der Anmeldung des Kindes schriftlich bei der Kindergartenleitung gemeldet werden.
Bei medizinischen Notfällen wird die Rettung verständigt.
Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Bei Beschädigungen von Privat- oder Kindergarteneigentum haftet der/die Erziehungsberechtige.
Der Austritt eines Kindes ist rechtzeitig der Kindergartenleitung zu melden. Der Betreuungsbeitrag und der Verpflegungsbeitrag sind bis zum Ende des begonnenen Monats zu entrichten.
Für den Besuch eines städtischen Kindergartens ist von den Erziehungsberechtigten ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgeltes wird vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein festgesetzt und hängt vom angemeldeten Betreuungsausmaß ab.
Genaue Kindergartentarife werden bei der Einschreibung bekannt gegeben und sind auf der Homepage der städtischen Kindergärten zur Einsicht verfügbar.
Bei besonderer Bedürftigkeit der Eltern kann die Kindergartengebühr über schriftliches Ansuchen ermäßigt oder nachgesehen werden. Bezieher des derzeit gewährten Tiroler Kindergeld Plus sind von der Befreiung der Kindergartengebühr ausgenommen.
Das Betreuungsentgelt ist für den vollen Monat an den von der Finanzverwaltung der Stadtgemeinde Kufstein festgesetzten monatlichen Zahlungsterminen zu entrichten. Dazu ist von den Eltern vorzugsweise ein Abbuchungsauftrag zu erteilen.
Ab 2023 wird der Abbuchungsauftrag zugleich mit der Kindergartenanmeldung erteilt. Die Abbuchung erfolgt zu den von der Finanzabteilung festgesetzten Zahlungsterminen. Die Verrechnung erfolgt im Nachhinein. (Beispiel: Monat September wird im Oktober abgerechnet und Ende Oktober abgebucht). Kommt es wiederholt zu Rückbuchungen mangels Kontodeckung kann der Abbuchungsauftrag in Einzelfällen zur Vermeidung von Rückbuchungsspesen herausgenommen werden. Erfolgt die An- oder Abmeldung vom Kindergarten während eines laufenden Monats, so ist für den gesamten Monat das Kindergartenentgelt zu entrichten.
Dieser Kindergartenordnung liegt der Beschluss des Gemeinderates vom 05.07.2023 zugrunde. Sie tritt mit dem Beginn des Kindergartenjahres 2023/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Gemeinderatsbeschluss vom 8. Juli 2020 genehmigte Kindergartenordnung außer Kraft.
2023-24_Kindergartenordnung (1,71 MB) - .PDF