11.02.2025
Von der gesetzlichen Besuchspflicht umfasst sind Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Diese Stundenzahl muss sich auf mindestens vier Werktage pro Woche verteilen.
Die Besuchspflicht besteht während des Kindergartenjahres gemäß TKKG. Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zu den Schul-Hauptferien („Sommerferien“). Vom Kindergartenjahr – und daher auch von der Besuchspflicht – sind weiters folgende Tage bzw. Zeiträume ausgenommen:
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage,
Die Besuchspflicht kann sowohl in einem öffentlichen als auch einem privat geführten Kindergarten erfüllt werden.
Kinder können aufgrund einer schriftlichen Anzeige durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von der Besuchspflicht ausgenommen werden, wenn:
Sind die Eltern der Auffassung, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, so ist eine entsprechende Anzeige bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des betreffenden Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige hat eine kurze Begründung zu enthalten. Im Falle einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e TKKG (häusliche Erziehung) ist der Anzeige jedenfalls ein Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 TKKG anzuschließen. Die Hauptwohnsitzgemeinde leitet sodann die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck) weiter. Dieser obliegt die Entscheidung darüber, ob die angezeigte Ausnahme gerechtfertigt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht nicht vor, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Wird die angezeigte Ausnahme nicht innerhalb dieser Frist versagt, so gilt die Ausnahme (automatisch) als genehmigt.
Besuchspflichtige Kinder dürfen (vom Fall des Vorliegens eines gerechtfertigten Ausnahmegrundes im Sinne des Punktes 5 abgesehen) dem Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben.
Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z. B. vor bei
Ist ein Kind verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung hiervon ehestmöglich zu benachrichtigen.
Informationsblatt zur Kindergartenbesuchspflicht (208 KB) - .PDF