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08.01.2026
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - F AG 2024, BGBL I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 128/2024, wird verordnet:
Die Stadtgemeinde Kufstein erhebt zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb der städtischen Friedhöfe „Stadt" - ,,Zellerberg" - ,,Kleinholz" für die Benützung der Grabstätten und die Inanspruchnahme der anderen Friedhofseinrichtungen nachfolgende laufende und einmalige Gebühren.
(1) Laufende Gebühren:
EUR 202,00
Vorschreibungstermin zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme (Todesfall).
Vorschreibungstermin jeweils zum 30.06. des Jahres.
Vorschreibungstermin jeweils zum 30.6. des Jahres.
(2) Einmalige sonstige Gebühren
(3) Einmalige Graberrichtungsgebühren
EUR 97,00
Der Abgabenanspruch entsteht mit der erstmaligen Belegung einer Grabstätte und endet zu dem Zeitpunkt, wo der Grabbenützungsberechtigte die Grabstätte auflässt.
Die Vorschreibung der Friedhofsgebühren erfolgt mit Bescheid zu den in § 2 angeführten Zeitpunkten.
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Grabbenützungsrechtes, im Todesfall seine Erben.
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13.12.2023, kundgemacht vom 14.12.2023 bis 29.12.2023, außer Kraft.
Friedhofsbenützungsgebührenverordnung (486 KB) - .PDF