Friedhofsbenützungsgebührenverordnung

08.01.2026

[13.] Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 17.12.2025 über die Erhebung von Friedhofsbenützungsgebühren 

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - F AG 2024, BGBL I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 128/2024, wird verordnet: 

§1
Friedhofsbenützungsgebühren 

Die Stadtgemeinde Kufstein erhebt zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb der städtischen Friedhöfe „Stadt" - ,,Zellerberg" - ,,Kleinholz" für die Benützung der Grabstätten und die Inanspruchnahme der anderen Friedhofseinrichtungen nachfolgende laufende und einmalige Gebühren.

§2
Grabstättengebühren

 

(1)       Laufende Gebühren:

a)         Gräber - Vorschreibung erstmalig für die Dauer von zehn Jahren: 
Einzelgrab 

EUR 202,00

DoppelgrabEUR 547,00
DoppelgrabhälfteEUR 274,00
Wandgrab, Arkade, GruftEUR 1.092,00
Urnennische kleinEUR 150,00
Unennische großEUR 285,00
ErdurnensäuleEUR 356,00

Vorschreibungstermin zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme (Todesfall).

  

b)     Gräber – Vorschreibung für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf des   Kalenderjahres des unter lit. a) angeführten Zeitraumes, danach jeweils folgend alle zwei Jahre  
EinzelgrabEUR 40,40
DoppelgrabEUR 109,40
Doppelgrabhälfte        EUR 54,80
Wandgrab, Arkade Gruft                    EUR 218,40
Urnennische klein   EUR 30,00
Urnennische groß EUR 57,00
ErdurnensäuleEUR 71,20

Vorschreibungstermin jeweils zum 30.06. des Jahres.

 

c)         Friedhofsreinigung – alle fünf Jahre 
 für Gräber mit dauerhaften Nutzungsrecht pro JahrEUR 12,00
für Wandgräber, Arkaden und Grüfte mit dauerhaften Nutzungsrecht pro JahrEUR 22,00

Vorschreibungstermin jeweils zum 30.6. des Jahres.

 

(2)       Einmalige sonstige Gebühren



AufbahrungsgebührEUR 150,00
Aufbahrungsgebühr für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)EUR 77,00
Entsorgungsbeitrag für Kränze und Buketts bis fünf StückEUR 33,00
Entsorgungsbeitrag für Kränze und Buketts ab sechs StückEUR 67,00


(3)       Einmalige Graberrichtungsgebühren

(a) Fundamentbeitrag für Friedhof Stadt-Erweiterungsfriedhof
EinzelgrabEUR 33,00
DoppelgrabEUR 67,00


(b) Fundamentbeitrag für Friedhof Zell-Zellerberg
EinzelgrabEUR 46,00
DoppelgrabEUR 93,00


(c) Fundamentbeitrag für UrnensäulenEUR 58,00


(d) Sammelurne (einmalig)EUR 285,00


(e) Gebühr für UrnenbeisetzungEUR  67,00


(f) Grabplatte für Urnennische - neuer Friedhofteil A-N

EUR  97,00

§3
Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches

Der Abgabenanspruch entsteht mit der erstmaligen Belegung einer Grabstätte und endet zu dem Zeitpunkt, wo der Grabbenützungsberechtigte die Grabstätte auflässt. 

§4
Vorschreibung

Die Vorschreibung der Friedhofsgebühren erfolgt mit Bescheid zu den in § 2 angeführten Zeitpunkten.

§5
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Inhaber des Grabbenützungsrechtes, im Todesfall seine Erben. 

§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13.12.2023, kundgemacht vom 14.12.2023 bis 29.12.2023, außer Kraft.