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Familienförderrichtlinien der Stadtgemeinde Kufstein

In Ankerkennung der Wichtigkeit der Förderung bedürftiger Familien beschließt der Gemeinderat am 8. Juli 2015 nachstehende Richtlinie:

 

I. Ziele und Grundsätze der Förderung

1) Die Familienförderung der Stadtgemeinde Kufstein stellt eine finanzielle Unterstützung für Alleinerzieher bzw. in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Personen dar, die nur über ein geringes Familieneinkommen verfügen und zumindest ein Kind haben, oder die besonders kinderreich sind.
2) Die Familienförderung wird nur über Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
3) Die Geldmittel für die Familienförderung werden bereitgestellt durch:
a) Bereitstellung der Zuwendungen im ordentlichen Haushalt durch den Gemeinderat
b) freiwillige Beiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen von Dritten.

 

II. Anspruchsberechtigung

1) Anspruchsberechtigt sind:
a) Personen, die in Kufstein seit zumindest drei Jahren durchgehend ihren Hauptwohnsitz haben (Stichtag zur Wohnsitzdauerberechnung bildet der 31. Oktober des jeweiligen Antragsjahres)
b) die zumindest ein Kind haben (siehe dazu nachstehende Definition), für das Familienbeihilfe bezogen wird, und
c) deren Familiennettoeinkommen die in dieser Richtlinien enthaltenen Höchstgrenzen nicht überschreiten.
2) Als Kind im Sinne dieser Richtlinie gilt ein mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebender leiblicher Nachkomme (dazu gehört auch ein Enkelkind) sowie ein mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebendes Stief-, Wahl- oder Pflegekind.

 

III. Art und Höhe der Familienförderung

1) Die Familienförderung besteht in einer jährlichen finanziellen Zuwendung pro Kind in Höhe von höchstens € 180,00. Die Förderung darf pro Jahr und Förderungswerber einen Betrag von insgesamt € 900,00 nicht überschreiten.

2) Für Kinder, für die nichtganzjährig Familienbeihilfe bezogen wurde, oder für Kinder, die während des Kalenderjahres in einen Haushalt aufgenommen wurden und zum Stichtag 31. Oktober haushaltszugehörig sind, wird die Förderung in Höhe von 1/12 für jeden angefangenen Kalendermonat des Familienbeihilfenbezuges bzw. der Haushaltszugehörigkeit gewährt.

3) Der Stadtrat ist berechtigt - unter Berücksichtigung der verfügbaren Geldmittel und unter Bedachtnahme auf eine gleichmäßige Verteilung dieser Geldmittel auf die Anspruchsberechtigten - eine Kürzung der Förderung vorzunehmen.

 

IV. Definition des Familiennettoeinkommens, Höchstgrenzen, Nachweis

Voraussetzung der Förderung ist unter anderem (vgl. II.), dass das Familiennetto-einkommen den in Absatz 2 festgelegten Betrag nicht überschreitet.

 1) Definition des Familiennettoeinkommens:
a) Als anrechenbares Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Richtlinie gilt die Summe des Nettoeinkommens des Förderungswerbers sowie seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (sollte eine Person mehrere Einkommen beziehen, so müssen alle Einkommen angegeben werden). Angehörige im Sinne dieser Richtlinie stellen dar: Ehegatte, Lebensgefährte, eingetragener Partner und Verwandte des Förderungswerbers.
b) Bei unselbständig Erwerbstätigen gelten als Einkommen die Bruttoeinkünfte (inklusive Sonderzahlungen) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge.
c) Bei pauschalierten Land- und Forstwirten wird das Einkommen mit 31 % des Einheitswertes sämtlicher der Land- und Forstwirtschaft dienender Flächen bestimmt.
d) Bei selbständig Erwerbstätigen berechnet sich das Einkommen nach dem Einkommensteuerbescheid, zuzüglich allfälliger in Anspruch genommener Investitionsbegünstigungen.
e) Zusätzlich gelten als Einkommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie steuerfreie Einkünfte, d.s. insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Unterhalts-leistungen für den Ehegatten, Unterhaltsleistungen für Kinder, Pflegegeld für Pflegekinder, Mindestsicherung (Sozialhilfe), Krankengeld, Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeld.
f) Lohnsteuer bzw. festgesetzte Einkommenssteuer sind vom Einkommen abzuziehen bzw. vermindern dieses.
g) Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen vermindern ebenso das Einkommen, so ferne diese im Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt wurden.

h) Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens nicht berücksichtigt werden die gesetzliche Familienbeihilfe zuzüglich Kinderabsetzbetrag sowie Mietzins- und Wohnbeihilfe und Mietunterstützungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.

2) Höchstgrenzen für das Familiennettoeinkommen:
Bei Alleinerziehern mit je Monat
1 Kind ....................................................................................................€ 1.544,00
2 Kindern ...............................................................................................€ 1.973,00
3 Kindern ...............................................................................................€ 2.402,00
4 Kindern ...............................................................................................€ 2.831,00
5 und mehr Kindern .............................................................................. € 3.259,00
Bei in Ehe, in Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen mit je Monat
1 Kind ....................................................................................................€ 1.973,00
2 Kindern ...............................................................................................€ 2.402,00
3 Kindern ...............................................................................................€ 2.831,00
4 Kindern ...............................................................................................€ 3.259,00
5 und mehr Kindern ...............................................................................€ 3.688,00

3) Nachweis des Einkommens:
Der Nachweis des Einkommens hat bei unselbständig Erwerbstätigen sowie bei selbständig Erwerbstätigen durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden des dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei unselbständig Erwerbstätigen kann der Nachweis ersatzweise auch durch die Vorlage der Lohn- bzw. Gehaltszettel für die Monate Juni, Juli und August des laufenden Jahres erfolgen.
Bei pauschalierten Land- und Forstwirten erfolgt der Nachweis durch Vorlage der letzten Einheitswertbescheide aller der Land- und Fortwirtschaft dienenden Grundstücke (auch Zupachtungen).
So ferne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht ohnehin im Einkommensteuerbescheid enthalten sind, sind zum Nachweis der Höhe der Einkünfte die Miet- und Pachtzinsvereinbarungen bzw. eine Aufstellung über die Einnahmen (z.B. Gästezimmer) vorzulegen.
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Unterhaltsleistungen für den Ehegatten, Unterhaltsleistungen für Kinder, Pflegegeld für Pflegekinder, Mindestsicherung (Sozialhilfe), Krankengeld, Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeld sind durch entsprechende Bescheinigungen bzw. Überweisungsbelege nachzuweisen.

 

V. Anträge, Abgabefrist

1) Für den Antrag auf Gewährung der Familienförderung ist ausschließlich das im Stadtamt Kufstein aufliegende bzw. erhältliche Formular zu verwenden.
2) Die Anträge sind vom 1. September bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr (Antragsjahr) beim Stadtamt Kufstein persönlich bei der hierfür zuständigen Stelle einzureichen. Es können nur vollständig ausgefüllte und durch entsprechende Nachweise belegte Anträge für die Familienförderung berücksichtigt werden.
3) Bei Anträgen, die ohne berücksichtigungswürdige Gründe (z.B. längere Krankheit im Antragszeitraum) nach dem Abgabestichtag, aber noch vor dem 31. Dezember des Antragsjahres eingereicht werden, verringert sich die Zuwendung pro Kind um 1/12 (z.B. bei einer Abgabe im November beträgt demnach die Höhe der jährlichen finanziellen Zuwendung pro anspruchsberechtigtem Kind € 165,00). Nach Ablauf des Antragsjahres eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

 

VI. Entscheidung über die Förderung

Der Stadtrat entscheidet nach Vorberatung und Antragstellung im Familienförderungsbeirat über die zur Auszahlung gelangenden Förderungen endgültig. Wie bereits unter I. angeführt, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

 

VII. Rückerstattung

Wurde die Förderung auf Grund unrichtiger Angaben bezogen, sind die ausbezahlten Beträge samt gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 4 Wochen zurück zu erstatten.

 

VIII. Inkrafttreten

Diese Familienförderungsrichtlinie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft. Die bisher geltende Familienförderungsrichtlinie in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 9. Juli 2014 tritt außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
 Mag. Martin Krumschnabel